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Strafrecht: Diversion statt Strafe

Was ist eine Diversion?

Nicht jedes Strafverfahren muss zwangsläufig mit einem Strafurteil enden. Vor allem im Bereich der leichten und mittelschweren Kriminalität kann anstelle einer Bestrafung mit sogenannten „diversionellen Maßnahmen“ das Auslangen gefunden werden (§ 198 StPO).

Dies bedeutet, dass im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft oder im Hauptverfahren das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung zurücktreten kann; dieser Rücktritt wird meistens von der Erfüllung bestimmter Leistungen des Tatverdächtigen, den sogenannten Diversionsmaßnahmen, abhängig gemacht.

Gewichtiger Vorteil einer Diversion: keine Vorstrafe

Die Voraussetzungen für eine Diversion iSd §§ 198 ff StPO sind:

  • Die Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO kommt nicht in Betracht.
  • Die Tat darf nicht den Tod eines Menschen zur Folge haben.
  • Die dem Tatverdächtigen bzw. dem Angeklagten angelastete strafbare Handlung fällt nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts, sondern in die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht oder Landesgericht (keine Strafdrohung mit mehr als fünf Jahren).
  • Es liegt die Zustimmung des Tatverdächtigen bzw. des Angeklagten zu einem diversionellen Vorgehen vor.
  • Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
  • Die Schuld des Tatverdächtigen bzw. des Angeklagten ist bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht als schwer anzusehen. (§32 StGB)
  • Es bestehen keine spezial- oder generalpräventiven Bedenken.

Sofern die obgenannten Punkte erfüllt sind, sieht das Gesetz vier Diversionsmaßnahmen vor:

Sind also sämtliche Voraussetzungen für eine Diversion erfüllt, ist – je nach Verfahrensstadium – die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter angehalten, eine diversionelle Vorgehensweise zu wählen. Verkennen diese beiden Institutionen die Sach- und Rechtslage, wäre ein trotzdem verhängtes Strafurteil nichtig und mit der Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten (Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10a StPO).

Defacto kommt der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht jedoch – insbesondere im letztgenannten Punkt „Spezial- und Generalprävention“ – ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Der Zweck einer Diversion bzw. einer Strafe ist nämlich einerseits darin zu sehen, dass die staatliche Reaktion eine Änderung des Täters derart einleiten und bewirken soll, als dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begeht (Spezialprävention). Andererseits soll auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass ein Gesetzesbruch nicht sanktionslos bleibt: Potenzielle Rechtsbrecher sollen abgeschreckt werden, Straftaten zu begehen (negative Generalprävention) und soll durch die Reaktion des Rechtsstaates das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung bestärkt werden (positive Generalprävention).

Die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter hat bei ihrer/seiner Entscheidung, ob eine Diversion durchgeführt oder aber eine Strafe verhängt wird, daher im Einzelfall nach den soeben erwähnten Kriterien abzuwägen:

Ist eine Diversion für den Einzeltäter ausreichend, ihm das Unrecht seiner Tat bewusst zu machen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten? Kann mit einer Diversion ein ausreichendes Zeichen für die Allgemeinheit gesetzt werden?

Der Alltag eines Strafverteidigers zeigt, dass diese Entscheidungsfindung nicht immer (gänzlich) nachvollziehbar ist. So werden manchmal Sachverhalte diversionell erledigt, welche in Anbetracht der Tat eigentlich eine Strafe nach sich ziehen müssten, während andere Lebenskonstellationen – trotz leichter Kriminalität, Unbescholtenheit und äußerst geringer krimineller Energie – mit einer Strafe sanktioniert werden.

Mit der Strafbemessung verbindet sich oft viel Irrationales.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Strafrecht

Nützliche Links:

https://www.anwaltfinden.at/rechtstipps/interviews/diversion/

https://www.gewaltinfo.at/recht/strafverfahren/diversion.php

Mag. Robert Rieger

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