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Strafrecht: Betrug | Zahlungsverzug ist nicht (immer) strafbar

§ 146 Betrug

Man will einem guten Bekannten einen Gefallen tun, hilft einem Nachbarn in einer (vermeintlichen) finanziellen Notlage oder geht als Geschäftspartner im Vertrauen auf die Liquidität des Kunden in Vorleistung.

Wenn das Gegenüber in der Folge bei Fälligkeit der Forderung nicht bezahlt oder mit den Raten in Verzug gerät, hilft oft nur ein Besuch bei dem Anwalt seines Vertrauens. Oft höre ich von meinen Mandanten die Sätze „das ist doch Betrug“, „der war von Vornhinein nicht zur Zahlung bereit“ und „man sollte ihn/sie sofort anzeigen“. Aber nicht immer ist eine Anzeige – bzw. wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet wird, eine sogenannte „Sachverhaltsdarstellung“ – jedoch ein probates Mittel.

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (§ 146 StGB Betrug)

Eines der wesentlichsten Sachverhaltselemente des Betruges ist also der Umstand, dass der Täter eben bereits zum Zeitpunkt der Tat den Vorsatz haben muss, sich unrechtmäßig zu bereichern sowie jemand anderen durch eine Täuschungshandlung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verleiten; der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt.

Ob der Täter den Bereicherungsvorsatz schon zum Tatzeitpunkt hatte, lässt sich in der Praxis oft nur anhand der Begleiterscheinungen, also durch Indizien, herleiten.  Aus den vorliegenden Informationen muss sich ergeben, dass durch die Äußerungen des Verdächtigen dem Geschädigten aktiv vorgetäuscht wurde, bei Fälligkeit der Forderung zur Rückzahlung derselben fähig und willig zu sein (vgl ua Kienapfel/Schmoller, StudB BT II, § 146 Rz 34).

Typische derartige Indizien sind etwa eine vorgespielte Notsituation (etwa eine angebliche drohende Delogierung, ein vermeintlicher langfristiger Krankenhausaufenthalt, ein vorgeblicher Trauerfall, eine scheinbar benötigte Mietkaution, eine unwirkliche dringende Anzahlung für ein Kfz oder für Wohnungseinrichtung) oft verbunden mit dem Versprechen, dass in naher Zukunft ohnehin eine höhere Summe – etwa aus einer Lebensversicherung oder einem Bausparvertrag – ausbezahlt werden würde, sohin die Geldsorgen nur vorübergehend wären.

Zusammenfassend stellt nicht jeder Zahlungsverzug bzw. nicht jede Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit einen strafrechtlichen Betrug dar oder umgekehrt. Es kommt vielmehr auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, ob eine Strafanzeige auch eine Aussicht auf Erfolg hat oder nicht.

Sofern die Indizien für ein Strafverfahren bereits in meinen Augen unzureichend sind, rate ich meinen Mandanten von einer – im Ergebnis ohnehin folgenlosen – Strafanzeige ab. Zahlungsverzug ist eben nicht (immer) strafbar.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels für Strafrecht

Nützliche Links:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafrecht/1/Seite.2460103.html

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