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Zivilrecht: Schadenersatz nach Ausrutschen

Anwalt Wels fuer Schadenersatz

Ob im Supermarkt an der Kasse, in der Hotellobby, im Fitnessstudio oder im Eingangsbereich eines Bürogebäudes: so facettenreich wie das Leben sind auch die Orte, an denen man ausrutschen und sich (teils schwer) am Körper verletzen kann.

Die Frage, wer in solchen Konstellationen haftet, ist jedoch letztlich einzelfallbezogen. Eine pauschale Antwort wäre für meine Mandanten zwar oft wünschenswert, die Rechtsprechung ist jedoch auch hier teilweise diffizil.

Rechtlich ist auszuführen, dass beispielsweise ein Hotelinhaber aufgrund des Gastaufnahmevertrags prinzipiell verpflichtet ist, für eine gefahrlose Benutzung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen. Den Hotelinhaber treffen gegenüber den unterzubringenden Gästen besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten, insb. im Hinblick auf Gefahrenquellen, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Insbesondere hat der Gastwirt allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste maßgeblichen, den einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, sofern die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen (Verkehrssicherungspflichten versus allgemeines Risiko, ZVR 2012/124).

Jeden Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RIS-Justiz RS0016407; zum Gastwirt: 7 Ob 242/13h). Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benützung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RIS-Justiz RS0023597). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS-Justiz RS0016407).

Diese vertragliche Verkehrssicherungspflicht ist aber nicht zu überspannen (RIS-Justiz RS0023487); sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des zur Sicherung Verpflichteten zur Folge haben (vgl RIS-Justiz RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt sogar ganz, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (das heißt ohne genaue Betrachtung) erkennbar ist (RIS-Justiz RS0114360). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202). Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874; OGH 4 Ob 149/11g, 22.11.2011).

Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage der Sorgfaltspflicht eines Gastwirtes bzw. eines Geschäftsinhabers exemplarisch in folgenden Judikaten auseinandergesetzt:

Entscheidung OGH 2 Ob 541/81, 15.12.1981 (Weinbeere im Lebensmittelgeschäft):

Dieser Gerichtsentscheidung liegt ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger in einem Lebensmittelgeschäft, in dem die Kunden das Obst selbst entnehmen, auf einer einzigen Weinbeere auf dem Boden ausrutschte.

Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung zusammenfassend aus, dass es sich nach den allgemeinen Gegebenheiten in Selbstbedienungsläden, die jedem geläufig seien, ergibt, dass auch in einem sauberen Geschäft nach kurzer Zeit Verunreinigungen am Boden auftreten können, die nicht unverzüglich beseitigt werden können, insbesondere, wenn einem Kunden ein Lebensmittel – wie offenbar hier eine Traubenbeere – auf den Boden fällt. Dies lasse sich nicht mehr als ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten einstufen, wenn damit nicht ein Aufmerksamkeitsfehler verbunden ist. Nur wenn Verunreinigungen des Bodens, die zur Gefährdung von Kunden führen können und von Angestellten des Geschäftes wahrgenommen werden oder bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, nicht sofort beseitigt werden, müsste dem Geschäftsinhaber Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden.

Es ist eine Erfahrung des alltäglichen Lebens, nach der sich eine das Geschäft aufsuchende Person zu richten hat, dass bei Obst- und Gemüseständen immer etwas am Boden liegen kann. Es obliegt jedem, entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Ein Verschulden des beklagten Geschäftsinhabers oder einer seiner Betriebsgehilfen sei deshalb nicht anzunehmen, weil eine permanente Kontrolle des Bodens in Selbstbedienungsläden auf zu Boden gefallenes Obst oder Gemüse nicht gefordert werden könne.

Entscheidung OGH 7 Ob 558/87, 26.03.1987 (Salatblatt im Supermarkt)

In dieser Entscheidung stürzte die Klägerin beim Einkauf im Konsumgroßmarkt der beklagten Partei auf einem im Kassabereich liegenden Salatblatt aus.

Hierzu führte der Oberste Gerichtshof aus, dass „es Voraussetzung für eine Haftung des Geschäftsinhabers infolge Unterlassung einer Gefahrenabwehr ist, dass dem Inhaber eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist.

Es ist unvermeidlich, dass in Geschäften, in denen die Kunden Waren wie Obst und Gemüse, selbst entnehmen und an der Kasse vorbei zum Ausgang befördern, immer wieder einzelne Früchte oder Gemüsestücke zu Boden fallen. Im Allgemeinen sind die Bodenräume solcher Geschäfte gut überblickbar. Man wird aber von jemandem, der in einem Selbstbedienungsladen einkauft, ein Minimum an Aufmerksamkeit verlangen müssen. Gerade am Boden liegende Salatblätter sind wegen ihrer auffallenden Farbe relativ leicht erkennbar. Demgegenüber wäre es für den Geschäftsinhaber ein praktisch unzumutbarer Mehraufwand, müsste er an mehreren Stellen des Geschäftes Personal derart postieren, dass der gesamte Boden des Geschäftes ständig auf herabfallende Obst- oder Gemüsestücke kontrolliert werden kann. Gerade im Raum vor der Kasse wird dies nur schwer möglich sein, weil dort häufig ein Gedränge herrscht, das eine Beobachtung von außen sehr erschwert. Demgegenüber kann demjenigen, der sich der Kasse nähert, zugemutet werden, die vor ihm liegende Strecke auf am Boden liegende Gegenstände hin zu beobachten. Da im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Salatblatt, auf dem die Klägerin ausgerutscht ist, schon so lange auf dem Boden lag, dass sein Übersehen durch Personal der Beklagten dieser als Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht angelastet werden könnte, erweist sich das Schadenersatzbegehren der Klägerin als nicht gerechtfertigt.“

Entscheidung OGH 1 Ob 158/16s, 27.09.2016 (Paprikastück am Selbstbedienungsbuffet)

Hier rutschte die Klägerin auf einem im Bereich eines Selbstbedienungsbuffets eines Hotels am Boden liegenden Paprikastück aus.

Für Selbstbedienungsbuffets in Hotels hat Ähnliches zu gelten wie für Selbstbedienungsläden. Die soeben dargelegten Grundsätze sind daher auch auf den Betreiber eines Frühstücksbuffets anzuwenden, von dem Gäste selbständig Speisen (darunter auch Obst und Gemüse) entnehmen. Auch im Fall „Paprikastück am Selbstbedienungsbuffet“ war das Zubodenfallen des Gemüsestückes jeweils auf das Verhalten von Kunden zurückzuführen und die Gefahrenquelle für den Kunden jeweils leicht erkennbar.

In dem (noch nicht abgeschlossenen) Verfahren 1 Ob 158/16s ergaben sich im Beweisverfahren jedoch Anhaltspunkte, dass ein Kellner, der am Buffet vorbeiging, um dieses zu kontrollieren, das Paprikastück übersah und nicht entfernte. Hat nämlich ein Kellner ein gut erkennbares Paprikastück nicht entfernt, von dem er annehmen konnte, dass es auf einem die übliche Rutschfestigkeit aufweisenden Fliesenboden zu einer Gefahr für die Gäste des Frühstücksbuffets werden könnte, obwohl ihm dies zumutbar war, ist die Dauer, für die das Gemüse bereits am Boden lag, nicht maßgeblich. Vielmehr wäre der Mitarbeiter des Hotels verpflichtet gewesen, das Paprikastück aufzuheben und damit eine Gefahrensituation zu beseitigen. Diese mögliche und zumutbare Maßnahme der Gefahrenabwehr hätte der Kellner pflichtwidrig unterlassen, wenn er den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht beseitigte. Damit läge aber ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Personal des Hotels vor, der über die Erfüllungsgehilfenhaftung der beklagten Reiseveranstalterin anzulasten wäre.

Zumal jedoch jeder Fußgänger beim Gehen „vor die Füße schauen“ und der eingeschlagenen Wegstrecke die entsprechende Aufmerksamkeit zuwenden muss, wäre der Klägerin jedoch auch bei der Bejahung der Haftung des Hotelbetreibers wohl ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB vorzuwerfen.

Zusammenfassend kann man die zu Beginn aufgeworfene Frage „Wer ist schuld?“ bzw. „Wer ist haftbar?“ nur bei Vorliegen und Würdigung sämtlicher Beweismittel beantworten.  Zumal hier mehrere Faktoren eine Rolle spielen, lässt sich diese Frage oft erst während bzw. am Ende eines Zivilprozesses klären, wobei das Gericht in seiner Beweiswürdigung ohnehin frei ist.

Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Zivilrecht und Prozessführung

Nützliche Links:

https://www.anwaltfinden.at/ratgeber/schadenersatzrecht/schadenersatz/

https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Rund_um_den_Vertrag/Nach_dem_Kauf/Schadenersatz.html

https://www.schadenersatz24.at/ratgeber/allgemeines/schadenersatz/

Mag. Robert Rieger

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